Massivholz in Form

AGB

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.       Allen Aufträgen und Liefergeschäften der Giesguth Vertriebsgesellschaft mbH, Borchen (im Folgenden GIESGUTH genannt) liegen ausschließlich die folgenden Bedingungen zugrunde, sofern nicht ausdrücklich anderweitig geregelt. 

2.       Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.

3.       Ein Vertragsabschluss aufgrund dieser Bedingungen begründet ihre Geltung für alle weitern (Liefer-) Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn GIESGUTH sich in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beruft.

4.       Abweichende Vereinbarungen insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von GIESGUTH und sind für jeden Einzelvertrag gesondert von GIESGUTH zu bestätigen. Solche Bedingungen des Käufers verpflichten GIESGUTH ansonsten weder im Ganzen noch im Hinblick auf einzelne Bestimmungen und auch dann nicht, wenn GIESGUTH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1.       Die Angebote von GIESGUTH sind unverbindlich in Bezug auf Preise und Lieferzeiten. Zeichnungen, Abbildungen und Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.       Soweit der Käufer eine Bestellung aufgibt, gilt diese als bindendes Angebot. Als Verkäufer kann GIESGUTH dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

3.       Der Kaufvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von GIESGUTH zustande.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1.       Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben, netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisänderungen gelten ab den von GIESGUTH benannten Terminen für alle Lieferungen.

2.       Sollten sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung die Rohstoffpreise, Löhne und/oder sonstige erkennbar sich auf die Preise auswirkende wirtschaftliche Verhältnisse zum Nachteil von GIESGUTH ändern, ist GIESGUTH berechtigt, eine diesen Veränderungen entsprechende Anpassung der Preise im Rahmen des für den Käufer Zumutbaren zu verlangen. 

3.       Die Rechnungen von GIESGUTH sind nach Erhalt sofort fällig, sofern nicht anders vereinbart. Sämtliche Zahlungen sind in Euro zu leisten. 

4.       Der Zahlungsverzug ist mit dem Verlust aller eventuell durch GIESGUTH gewährten Rabatte, Umsatz- und Frachtvergütungen sowie Stundungen verbunden (mit Ausnahme von Rabatten / Vergütungen, welche ausdrücklich als Ausgleich für die Übernahme der Gewährleistungs- und/oder Garantieverpflichtungen durch den Käufer vereinbart wurde). Bei Zahlungsverzug des Käufers ist zudem GIESGUTH berechtigt, alle oder einzelne noch offenstehende Forderungen von GIESGUTH aus allen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer sofort fällig und zahlbar zu stellen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist GIESGUTH berechtigt 0,05 % Verzugszinsen pro Tag vom Käufer zu verlangen. Weitergehende Ansprüche von GIESGUTH bleiben unberührt.

5.       Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen und die Schuld wird erst durch vollständige Zahlung getilgt.

Falls Wechsel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach der vereinbarten Frist begeben sind, kann GIESGUTH eine sofortige Zahlung verlangen. 

GIESGUTH übernimmt keinerlei Haftung für die richtige und rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung in Bezug auf begebene Schecks oder Wechsel.

Diskontspesen (2 % über dem von GIESGUTH´s Hausbank in Rechnung gestellten Diskontsatz, mindestens jedoch 50 €) und alle mit der Einlösung der Wechsel- und Scheckbeträge entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.

Alle Forderungen von GIESGUTH gegenüber dem Käufer werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger hereingenommener und unter Vorbehalt gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern.

6.       Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers oder werden solche bereits bei Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst später bekannt, so ist GIESGUTH berechtigt, entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und die kreditierten Forderungen sofort fällig zu stellen.

7.       GIESGUTH ist trotz etwaiger anderslautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. GIESGUTH wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist GIESGUTH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

8.       Der Käufer ist – auch wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend macht – zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1.       Lieferungen erfolgen ab Werk, wenn nicht anders einzelvertraglich vereinbart.

2.       Die Versandart (sofern abweichend zu § 4 Abs. 1) sowie Art, Weise und Umfang der Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von GIESGUTH, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. 

3.       GIESGUTH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die vereinbarten Zahlungssicherheiten nicht bestehen, insbesondere kein ausreichender Warenkreditversicherungsschutz besteht. 

4.       Vorgesehene Liefertermine werden in der Auftragsbestätigung genannt oder werden sonst schriftlich vereinbart und werden nach Möglichkeit eingehalten. 

Wird ein vorgesehener Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, GIESGUTH eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Wenn innerhalb von 2 Wochen der Nachfrist nicht geliefert wurde, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Das Rücktrittsrecht besteht nur, wenn GIESGUTH die Nichteinhaltung der Nachlieferungsfrist zu vertreten hat und dem Käufer ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist.

5.       Für die Dauer des Vorliegens von Umständen außerhalb der Kontrolle von GIESGUTH (höhere Gewalt) die Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Feuer- und Naturkatastrophen ist GIESGUTH von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Zeitdauer des Vorliegens der Umstände höherer Gewalt. Der Käufer kann die Belieferung nach Beendigung der Umstände höherer Gewalt nur ablehnen, wenn die Abnahme der Lieferung nach diesem Zeitablauf unzumutbar geworden ist.

6.       GIESGUTH ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn (I) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (II) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (III) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, GIESGUTH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). 

7.       Bei Abrufaufträgen verpflichtet sich der Käufer, die Ware zum in der Auftragsbestätigung bestimmten Fertigstellungstermin, bei Fehlen eines solchen die Ware spätestens jedoch 28 Kalendertage nach Mitteilung über die Fertigstellung zu übernehmen, andernfalls wird die Ware automatisch zugestellt und/oder wird bei Abnahmeverweigerung auf die Kosten des Käufers öffentlich eingelagert.

§ 5 Gefahrenübergang

1.       Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung GIESGUTH´s Lager verlassen hat. Dies gilt insbesondere bei „frachtfreier Lieferung“.

2.       Falls der Versand ohne Verschulden von GIESGUTH nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist durchgeführt werden kann, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware mit dem Zugang der Versandbereitschaft  auf den Käufer über. 

3.       Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zum bestätigten Termin abzunehmen. Ansonsten ist GIESGUTH berechtigt, übliche Lagerkosten zu berechnen.

§ 6 Gewährleistung; Verjährungsfristen

1.       Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer unmittelbar nach dem Eingang der Ware schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind GIESGUTH unmittelbar nach Entdeckung anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Beanstandungen wegen Falschlieferungen und Mengenabweichungen. Bei Versäumung der Rügefrist sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

2.       Der Verkäufer ist vor Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren verpflichtet, diese auf ihre Eignung für seinen Verwendungszweck zu überprüfen, auch wenn vorher Warenproben geliefert wurden. 

3.       Geringfügige Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Etwaige sich im Rahmen der dem Käufer bekannten einschlägigen Güterichtlinien bewegenden Abweichungen gelten als vertragsgemäß. Die Geltendmachung von Mängeln setzt voraus, dass die Minderung des Wertes als Folge der Mängel 4 % des Warenwertes übersteigt. Bei Bestellungen werden seitens des Käufers Stückzahlabweichungen bis zu 10 % als vertragsgemäß anerkannt.

4.       Reklamationen können nur hinsichtlich von Waren berücksichtigt werden, die noch zur Inspektion und/oder Rücknahme zur Verfügung stehen.

Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtung, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Ohne eine vorherige gegenseitige Verständigung darf keine Ware an GIESGUTH zurückgesandt werden.

5.       Bei gemäß Ziffer 1 vorstehend rechtzeitig gerügten Mängeln der gelieferten Ware ist GIESGUTH nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer lediglich im Rahmen von § 8 nachstehend zu.

6.       Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, bearbeitet oder unsachgemäß behandelt wurde.

7.       GIESGUTH haftet nicht für die Verschlechterung seiner ummantelten Produkte, wenn sie außerhalb der EU verwendet werden, es sei denn, der vorgesehene Verwendungszweck und das Land wurden GIESGUTH vor dem Gebrauch bekannt gegeben und die Eignung des Materials für den Zweck durch GIESGUTH schriftlich zugesichert.

8.       Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr, sofern es sich nicht um einen Mangel bei einem Produkt handelt oder die mangelhafte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Produkte verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie gilt auch für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Haftung nach § 8, insbesondere die unbeschränkte Haftung von GIESGUTH für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Eine Stellungnahme von GIESGUTH zu einem vom Käufer geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umständen anzusehen, sofern der Mängelanspruch von GIESGUTH in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

9.       Die vorstehenden Absätze regeln – vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger vertraglich oder zwingend gesetzlicher Regelungen – die Gewährleistung von GIESGUTH umfassend und abschließend.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1.       GIESGUTH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Soweit GIESGUTH mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- /Wechselverfahrens vereinbart, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung sowie auf Ansprüche gegen den Käufer im Zusammenhang mit einer möglichen Inanspruchnahme von GIESGUTH von dritten Wechselberechtigten und erlischt nicht schon mit dem Erhalt des Geldes im Rahmen des Scheck- /Wechselverfahrens.

2.       Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets ausschließlich unter Wahrung der Sicherungsansprüche von GIESGUTH. Die verarbeitete Sache dient mit ihrem vollen Wert zur Sicherung der im vorstehenden Absatz genannten Forderung. Soweit Ware anderer Zulieferanten mitverarbeitet wird, bei der gleichzeitig die Rechtsfolgen des § 950 BGB ausgeschlossen werden, erwirbt GIESGUTH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenendbetrag plus Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Soweit die Vorbehaltsware mit Ware anderer Zulieferanten untrennbar verbunden oder vermischt wird, erwirbt GIESGUTH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenendbetrag plus Mehrwertsteuer) zu den anderen damit verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung.

Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Vorbehaltsware von GIESGUTH als Bestandteil einer Hauptsache des Käufers anzusehen ist, hat der Käufer GIESGUTH an der Hauptsache Miteigentum im oben genannten Verhältnis einzuräumen.

Der Käufer verwahrt den Miteigentumsanteil für GIESGUTH jeweils unentgeltlich. Für den Fall, das kein Eigentumserwerb im Sinne dieses Absatzes bei GIESGUTH eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum im oben genannten Verhältnis an der neu erschaffenen Sache zur Sicherheit an GIESGUTH.

3.       Der Käufer ist berechtigt, die Ware von GIESGUTH im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Forderungen des Käufers aus dieser Veräußerung oder andere an Stelle der Ware tretende Forderungen werden bereits jetzt sicherheitshalber in voller Höhe und mit allen Nebenrechten an GIESGUTH abgetreten und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware von GIESGUTH ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung weitergeliefert und ob es Vorbehaltsware mit Ware dritter Zulieferanten verarbeitet, verbunden oder vermischt worden ist. Falls ein anderer Zulieferer rechtwirksam verlängerten Eigentumsvorbehalt bezüglich Lieferforderungen des Käufers geltend machen kann, tritt der Käufer die betreffenden Lieferforderungen im Umfang des Eigentumsvorbehalts von GIESGUTH an der verkauften Ware an GIESGUTH ab.

4.       Werden die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von GIESGUTH oder der Ware, an der GIESGUTH Miteigentum hat, in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen anerkannten Saldos ab und zwar in Höhe der Forderungen von GIESGUTH gegen ihn.

5.       Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Aus begründetem Anlass, wie bei Zahlungsverzug oder -einstellung des Käufers, Einleitung des Insolvenzverfahrens oder einer sonstigen Gefährdung der Befriedigung kann GIESGUTH die Einziehungsermächtigung des Käufers bezüglich der abgetretenen Forderungen widerrufen. Der Käufer ist in diesem Fall unter anderem verpflichtet, unverzüglich die Vorbehaltsware in geeigneter Weise für jeden Dritten erkennbar als Eigentum von GIESGUTH zu kennzeichnen.

Der Käufer hat GIESGUTH über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie be- bzw. verarbeitet ist, eine detaillierte Aufstellung zuzusenden wie auch eine Aufstellung der abgetretenen Forderungen unter Benennung der Drittschuldner. Unabhängig davon sind Bevollmächtigte von GIESGUTH während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit berechtigt, bei dem Käufer sachdienliche Feststellungen vorzunehmen und die dafür erforderlichen Unterlagen einzusehen.

6.       Der Käufer trägt die Gefahr für die von GIESGUTH gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen übliche Gefahren, wie z.B. Beschädigung, Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zu üblichen Konditionen und im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall des Schadens an GIESGUTH ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von GIESGUTH unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Soweit die Versicherung nicht den gesamten Schaden der Höhe nach deckt, kann GIESGUTH nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden.

7.       Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind ausgeschlossen. Der Käufer hat GIESGUTH unverzüglich über alle das Eigentum von GIESGUTH betreffenden Vorkommnisse zu unterrichten und alles zu unternehmen, insbesondere jede rechtsgeschäftliche Erklärung GIESGUTH oder einem Dritten gegenüber abzugeben, um dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und der Vorausabtretung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der Käufer haftet für sämtliche Kosten einer gerichtlichen und / oder außergerichtlichen Intervention.

8.       GIESGUTH ist zur Freigabe der Sicherungen nach pflichtgemäßer Auswahl durch GIESGUTH verpflichtet, wenn und soweit der Schätzwert des Sicherungsguts die jeweils zu sichernde Gesamtforderung von GIESGUTH um 50 % dauerhaft übersteigt.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

1.       Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet GIESGUTH unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet GIESGUTH nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von GIESGUTH auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

Soweit die Haftung von GIESGUTH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GIESGUTH.

2.       Der Käufer übernimmt im Innenverhältnis das alleinige Risiko als Mithersteller nach dem Produkthaftungsgesetz, sofern die Schadensursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis als Hersteller haftet. Die vorstehende Bedingung bezieht sich insbesondere darauf, dass das Endprodukt mit einem Fehler behaftet ist und / oder dass die Instruktionen gegenüber dem Endverbraucher unrichtig oder unvollständig sind. Der Käufer stellt GIESGUTH ausdrücklich von allen etwaigen Ansprüchen frei und wird gegebenenfalls Sicherheit leisten, soweit seine Verantwortlichkeit im Innenverhältnis reicht.

Wird GIESGUTH aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer –warnung veranlasst, so wird der Käufer nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die GIESGUTH für erforderlich und zweckmäßig hält und GIESGUTH hierbei unterstützen, insbesondere die erforderlichen Kundendaten ermitteln. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der –warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von GIESGUTH bleiben unberührt.

Der Käufer wird GIESGUTH unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Waren und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.       Alle vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) sowie –soweit zulässig- des deutschen Internationalen Privatrechts (IPR) ist ausgeschlossen.

2.       Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag einschließlich solcher über sein Zustandekommen ist Paderborn. Vorstehendes gilt nicht, sofern eine andere –gesetzlich zwingend vorgeschriebene- ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit besteht.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

1.       Sind oder werden einzelne Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zwecks am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Vertragslücke.

2.       Änderungen und Abweichungen von den bestehenden Bedingungen sind nur schriftlich zulässig. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel selbst. 

3.       Bei inhaltlichen Abweichungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen mit dem geschlossenen Einzelvertrag sind im Zweifel die Bestimmungen des Einzelvertrages maßgeblich. 

4.       Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen werden in deutscher Fassung vereinbart.